Stand: 04.04.2022
Zur Zeit sind alle Corona Beschränkungen für uns aufgehoben. Da die Infektionszahlen jedoch sehr hoch sind bitten wir weiterhin um „Freiwilligkeit“ einer Maske und haltet Abstand, wo es nur geht.
Gleiches gilt für die theoretische und praktische Prüfung beim TÜV.
Sollte es wieder zu Einschränkungen kommen z. B. durch Hotspot-Regelungen, informieren wir darüber. Wir haben weiterhin Desinfektionsmittel in den Fahrschulen ausgestellt und haben bei Bedarf auch eine Maske für euch.
Bleibt cornafrei 😉
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Stand: 13.01.2022
Auf Grund einer Allgemeinverfügung der Region Hannover gilt ab 14.01.2022 bei uns eine FFP2 Maskenpflicht!!!
Ansonsten gelten weiterhin die Regelungen vom 10.12.2021.
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Stand: 10.12.2021
BEI UNS BLEIBT 3G!!!
Die neue Corona VO Nds. sieht für Fahrschulen keine Änderungen / Verschärfungen vor.
Es gelten aktuell folgende Regelungen:
3G Nachweis für die praktische Ausbildung und für den Zutritt in die Räumlichkeiten!!!
- Impfnachweis (Vollimmunisierung +14 Tage)
- Genesenheitsnachweis (mind. 28 Tage alt / max. 6 Monate alt)
- PCR-Test max. 48h alt
- PoC-Antigentest max. 24h alt*
*Die Durchführung eines Selbsttests ist bei uns leider nicht möglich. Wer einen durchgeführten Selbsttest z. B. in der Schule, beim Arbeitgeber, Frisör usw… hat, kann uns diesen auch vorlegen.
Weitere Regeln:
- Mindestabstand von 1,5m (sofern möglich)
- Medizinische Maske
- Beachtung von Aushängen in der Fahrschule
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Stand: 26.11.2021
BEI UNS BLEIBT 3G!!!
Nach Klarstellung durch das Ministerium sind wir als Fahrschulen nicht als körpernahe Dienstleistungen einzustufen und dürfen daher weiterhin nach der 3G Regel praktisch Ausbilden.
In Warnstufe 1 sind bis 25 Personen im Präsenzunterricht ohne Nachweis zugelassen
Es ist weiterhin eine medizinische Maske zu tragen!
Wir sind zur zeit NICHT von der 2G Pflicht betroffen!!!
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Stand: 13.11.2021
BEI UNS BLEIBT 3G!!!
Die neue Allgemeinverfügung in Hannover schreibt 2G vor. Auch durch die Presse geht dies aktuell. Dies ist für Fahrschulen nicht vorgesehen. Bei uns bleibt es bei der u.s. Regelung vom 25.08.2021
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Stand: 25.08.2021
AB SOFORT 3G- Nachweis-Pflicht
Die neue Corona VO hat leider den §14a ersatzlos gestrichen, daher gelten ab sofort folgende Regeln:
3G Nachweis für die praktische Ausbildung und für den Zutritt in die Räumlichkeiten!!!
- Impfnachweis (Vollimmunisierung +14 Tage)
- Genesenheitsnachweis (mind. 28 Tage alt / max. 6 Monate alt)
- PCR-Test max. 48h alt
- PoC-Antigentest max. 24h alt*
*Die Durchführung eines Selbsttests ist bei uns leider nicht möglich. Wer einen durchgeführten Selbsttest z. B. in der Schule, beim Arbeitgeber, Frisör usw… hat, kann uns diesen auch vorlegen.
Weitere Regeln:
- Mindestabstand von 1,5m (sofern möglich)
- Medizinische Maske
- Beachtung von Aushängen in der Fahrschule
Theorie bieten wir weiterhin Online an!!!
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Stand: 23.08.2021
Die Stadt Hannover hat aktuell beschlossen, dass trotz einer Inzidenz über 50 an 3 Tagen in Folge, dass keine Testpflicht umgesetzt wird. Siehe hierzu –> Link nach hannover.de
Ab dieser Woche soll eine neue bundesweite 3G Regelung kommen. Sobald wir Infos dazu haben, ob und wie diese in Niedersachsen bzw. in der Region Hannover umgesetzt wird, veröffentlichen wir dies hier sofort.
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Stand: 17.08.2021
Die Stadt Hannover hat aktuell beschlossen, dass trotz einer Inzidenz über 35 an 3 Tagen in Folge, dass keine Testpflicht umgesetzt wird. Siehe hierzu –> Link nach hannover.de
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Stand: 10.06.2021
Änderung der Testpflicht! Es ist nur bei einem Inzidenzwert über 35 ein negatives Testergebnis vorzulegen!
Hier der aktuelle Wert der Region Hannover –> Link nach hannover.de
Maskenregelung: Es ist mindestens eine medizinische Maske erforderlich.
Mindestabstand: Im Fahrzeug nicht einzuhalten. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung auch nicht
Wenn Theorie in Präsenz wieder möglich muss der Abstand von 1,5m eingehalten werden!
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NEUE CORONA VO gültig ab 10.05.2021
TESTPFLICHT!
Ab Montag 10.05.2021 wurde auch eine Testpflicht für alle Fahrschüler / Besucher eingeführt.
Das bedeutet: Vor jedem Besuch in der Fahrschule ist ein negatives Testergebnis (max. 24 Std. alt) vorzulegen! Das gilt sowohl für Theorie, als auch für die Praxis. Auch für eine Beratung oder Anmeldung! Ebenfalls ist ein Testergebnis beim TÜV (für theoretische und praktische Prüfung) vorzulegen! Alternativ ist auch ein Impfpass mit Corona 2. Impfung +14 Tage oder ein schriftlicher Genesungsnachweis ausreichend.
Gleichts gilt für jede theoretische und praktische Prüfung beim TÜV!
Hier haben wir für dich Testzentren verlinkt zur Buchung eines kostenlosen Schnelltests –> TESTZENTREN
Wir bitten um Verständnis, dass unsere Kapazitäten ein Selbsttest in der Fahrschule aus Zeitgründen nicht zulassen!
Eine medizinische Maske, sowie Abstandsgebote und sämtliche Hygieneregeln bleiben weiterhin bestehen!
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Letzter Stand 03.02.2021
OVG Lüneburg (13 MN 37/21) hat das Verbot der praktischen Ausbildung gekippt.
Ab sofort dürfen wir wieder uneingeschränkt Fahrstunden geben!
Natürlich immer noch mit Hygiene- und Schutzmaßnahmen
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28.01.2021
auf Nachfrage an die Behörde und zur Absicherung auch vom Fahrlehrerverband ist bei privatzahlenden Fahrschülern, die Ihre Fahrerlaubnis beruflich benötigen, kein Verbot ausgesprochen worden!
Wer eine schriftliche Bestätigung (keine eMail) mit Angabe des Berufs (wo der Führerschein benötigt wird) vom Arbeitgeber bekommt, kann seine Ausbildung gerne fortsetzen.
Ganz klassisch sind Kurierfahrer oder Pflegeberufe, es können aber auch andere verwandte Berufe sein, Handwerkliche Berufe, Blumenlieferung, Essenslieferung usw. Wir empfehlen hier die Bestätigung so detailliert und konkret zu formulieren um auf Nummer sicher zu gehen.
Wir planen die Ausbildung mit euch erst weiter nach Erhalt einer Bescheinigung!
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Stand 27.01.2021
Auf Grund der neuen Corona-Verordnung gilt aktuell bis zum 14.02.2021 folgendes
PRIVATE FÜHRERSCHEINAUSBILDUNG: Theorie und Praxis sind verboten. Prüfungen bleiben zulässig!
BERUFLICHE FÜHRERSCHEINAUSBILDUNG: Bleibt weiterhin in Theorie und Praxis erlaubt!
Weiterhin prüfen wir die Möglichkeit von Online Theorie!
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Stand 23.01.2021
Auf Grund der neuen Corona-Verordnung ist vorerst bis zum 14.02.2021 kein Präsenzunterricht in der privaten Ausbildung zulässig ist. Wir prüfen die Möglichkeit und Auflagen von Online Theorie.
Eine spezielle Maskenpflicht von medizinischen Masken oder FFP2 Masken besteht in Fahrschulen nicht.
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Stand 11.01.2021
Auf Grund der neuen Corona-Verordnung haben wir heute von unserer zuständigen Behörde mitgeteilt bekommen, dass vorerst bis zum 31.01.2021 kein Präsenzunterricht in der privaten Ausbildung zulässig ist.
Büro
Ist wie gewohnt in Döhren und Vahrenwald geöffnet.
Mo. – Do. 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Fr. 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Empfehlung: Versucht alles möglich per Telefon oder eMail zu erledigten.
Theorie
Ist bis vorerst 31.01.2021 für die private Führerscheinausbildung verboten!
Praxis
Ist weiterhin mit den bekannten Hygieneauflagen erlaubt. Für alle Klassen!
Maßnahmen
Unsere beruflichen Aus- und Weiterbildungen dürfen sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis weiterhin stattfinden
Bei Fragen meldet euch unter
0511 / 760 520 50 (Vahrenwald) oder 0511/ 6002 1533 (Döhren)
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NEUE INFOS Stand 15.12.2020
Ab dem 16.12.20 gehen Fahrschulen in Niedersachsen nicht in den Lochdown!
Wir sind weiterhin geöffnet. Bitte beachtet die unten stehenden Hygienregeln!
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Aktuelle INFOS Stand 02.11.2020
Wir dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Um eure und unsere Gesundheit in den Vordergrund zu stellen, gelten weiterhin Corona Auflagen.
- Zutritt und Ausbildung nur mit Mund-Nasen Bedeckung
- Ausbildung in Theorie und Praxis nur mit Mund-Nasen Bedeckung
- Im Theorieunterricht gilt weiterhin das Abstandsgebot!
- Anmeldung und Beratung auch ohne Termin möglich. In der Fahrschule max. 2 Gruppen je 2 Personen
- Bitte beachtet hierzu auch die aktuellen Aushänge bei Betreten, sowie in der Fahrschule
- Natürlich stehen euch Desinfektionsmittel, Tücher, Masken, Handschuhe usw. zur Verfügung.
- Im Zweifel, bitte immer auf Nummer SICHER und lieber einmal mehr Vorsicht walten lassen, wie im Straßenverkehr 😉
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NEUE INFOS Stand 10.05.2020
Ab dem 11.05.2020 dürfen wir wieder komplett Öffnen !!!
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Hallo liebe Leute,
bedauerlicherweise sind wir auch von der Schließung bis zum 18.04.2020 betroffen. Natürlich hoffen wir, dass durch diese Maßnahmen die Corona Thematik bald erledigt sein wird und hoffen ebenfalls auf eine geringe Zahl an Verstorbenen und Erkrankten.
In diesem Sinne bleiben Sie Gesund!
Stefan Fischer
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Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
- Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (z.B. Lovemobile)
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
- alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
- alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.
Prostitution auf dem Straßenstrich wird ausdrücklich untersagt.
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
2. Verboten werden:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
- Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
- Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
- Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden
(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)
3. Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tage der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
5. Die Anordnung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
6. Die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 10.03.2020 über das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den Coronavirus-Erreger SARS-COV-2 wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
7. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
II. Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Begründung:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutz-gesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden.
Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit vom Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die Maßnahmen verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Öffentliche und private Veranstaltungen oder Ansammlungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Ansammlung oder Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann hierbei mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen und Ansammlungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher verboten.
Die Anordnung tritt am Tag nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft (§ 1 NdsVwVfG iVm § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet.
Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.
Hannover, den 17.03.2020
Der Regionspräsident
Hauke Jagau